Urteil zur Arzneimittelpreisbindung
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten befasst. Die Apotheken-Verbände begrüßen sehen den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen gestärkt.
Das bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichtes München zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt.
Unter Berücksichtigung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG München seine Entscheidung nun wie folgt: "Die bundesdeutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig." Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht.
"Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten", sagt Dr. Hans-Peter Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Ausländische Versandapotheken müssten akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gelte, wenn sie hierzulande agieren wollen. Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten sei eine tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens.
Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(ABDA / STB Web)
Artikel vom 29.05.2024
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