16.09.2021

Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und zum Beispiel in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln einen Spendenabzug aber ab.

Zweckbindung im Rahmen steuerbegünstigten Zwecke

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 16.03.2021 (Az. X R 37/19) aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls diene, müsse das FG Köln daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 16.09.2021

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