Aktuelles




8. Sonstiges

 

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

Nach dem für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz waren eingetragene Lebenspartnerschaften nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft ab 2001 erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfielen, wurden Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet. Auch die Freibeträge waren für Ehegatten erheblich höher. So erhielten Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von 307.000 €, Lebenspartner dagegen nur 5.200 €. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz sind die Freibeträge nunmehr gleich hoch. Dagegen gibt es immer noch den Unterschied in den Steuerklassen, der allerdings durch das Jahressteuergesetz beseitigt werden soll.

Laut Bundesverfassungsgericht bestehen für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht, die eine Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge als auch für Zuordnung zu den Steuerklassen.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz a. F. betroffenen Altfälle (16. Februar 2001 bis 24. Dezember 2008) zu treffen.

 

Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung: Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge sind seit 1. Juli 2010 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden

Am 1. Juli 2010 ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung in Kraft getreten. Damit werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer, die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu melden. Liegt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor, gilt diese auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sie ist grundsätzlich durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; alternativ können Fahrzeuglieferer und  allerdings nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten  auch Unternehmer die Meldung in Papierform abgeben.

Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Steuernummer und bei Unternehmern Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
  • Name und Anschrift des Erwerbers,
  • Datum der Rechnung,
  • Bestimmungsmitgliedstaat,
  • Entgelt (Kaufpreis),
  • Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
  • Fahrzeughersteller,
  • Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
  • Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
  • Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
  • Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

 

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2008:

 

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. bis 30.6.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %