Aktuelles



1. Für alle Steuerpflichtigen

 

Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und Pflegeheimkosten bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person

Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen abzugsfähig. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € übersteigen.

Unter Einkünften sind solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die Höhe der anrechenbaren Einkünfte ist nach den Grundsätzen der Einkunftsermittlung festzustellen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.

Zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person hat das Finanzgericht Düsseldorf folgendes entschieden:

  • Sonderausgaben mindern die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge nur dann, wenn es sich um nicht verfügbare Beträge handelt. Das können z. B. Sozialversicherungspflichtbeiträge sein.
  • Von der unterhaltenen Person selbst geleistete Unterhaltszahlungen sind nicht einkünfte- und bezügemindernd zu berücksichtigen.
  • Leistungen der Pflegeversicherung, die die unterhaltene Person erhält, sind keine anrechenbaren Bezüge.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Qualifizierungsmaßnahme nach erfolgreichem Abschluss des Studiums als Teil der Ausbildung

Eine Berufsausbildung ist regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen. Von einer Fortsetzung der Ausbildung ist in solchen Fällen dann auszugehen, wenn das kindergeldberechtigte Kind an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt. Diese zusätzlichen Maßnahmen müssen jedoch für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. An den Nachweis dafür sind strenge Anforderungen zu stellen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig

Für die Gewährung von Kindergeld und/oder damit in Zusammenhang stehenden Freibeträgen ist u. a. Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge einen vom Gesetzgeber festgesetzten Betrag nicht überschreiten (2010=8.004 €). Überschreiten die Einkünfte und Bezüge diesen Betrag auch nur um einen Euro, dann wird kein Kindergeld gewährt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht angenommen, dessen Sohn Einkünfte hatte, die den Grenzbetrag um 4,34 € überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung nicht als Freibetragsregelung, sondern als Freigrenze ausgestattet hat.

 

Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Bei der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen.

Beispiel: Ein Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen) umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu erbringende Versorgungsleistung von monatlich 1.000 € auf 3.000 € erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur Finanzierung von monatlich 3.000 € aus, steht dem Sohn ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

 

Kindergeldanspruch trotz zwischenzeitlicher Vollzeiterwerbstätigkeit möglich

Der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit wird unter anderem durch die Gewährung von Kindergeld Rechnung getragen. Dies gilt auch für die Zeit einer Berufsausbildung. Neben weiteren Voraussetzungen kann für ein volljähriges Kind ein Anspruch bestehen, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es in einem solchen Fall nicht mehr darauf an, ob das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis wurde eine solche Vollzeitbeschäftigung als schädlich angesehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof aber nicht weiter fest.

 

Solidaritätszuschlag im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungsgemäß

Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 hatte ein Steuerbürger geklagt. Das zuständige Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts für unzulässig gehalten, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzungsabgabe aus dem Jahr 1972 auseinandergesetzt hat.

 

Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Unterhaltsleistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Dabei hat die Rechtsprechung bisher eine Bedürftigkeit dem Grunde nach unterstellt.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bei Unterhaltszahlungen an im Haushalt lebende Angehörige dahin gehend modifiziert, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist. Bei volljährigen Kindern wird von einer sog. Erwerbsobliegenheit ausgegangen. Dies bedeutet, dass mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit gegen eine Bedürftigkeit sprechen.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder. Diese bewirtschafteten zusammen mit ihren Familienangehörigen einen dem Unterhaltsleistenden gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

Unterhaltsaufwendungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anders als bei unterhaltsberechtigten Verwandten wird weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau geprüft.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht. Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich ohne Berücksichtigung einer Bedürftigkeit geschuldet.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei

Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.

Hinweis: Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)