Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen abzugsfähig. Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € übersteigen.
Unter Einkünften sind solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die Höhe der anrechenbaren Einkünfte ist nach den Grundsätzen der Einkunftsermittlung festzustellen. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden.
Zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person hat das Finanzgericht Düsseldorf folgendes entschieden:
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Eine Berufsausbildung ist regelmäßig mit dem Ablegen des Staatsexamens oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen. Von einer Fortsetzung der Ausbildung ist in solchen Fällen dann auszugehen, wenn das kindergeldberechtigte Kind an weiteren Qualifizierungsmaßnahmen im geprüften Studienfach teilnimmt. Diese zusätzlichen Maßnahmen müssen jedoch für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. An den Nachweis dafür sind strenge Anforderungen zu stellen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Für die Gewährung von Kindergeld und/oder damit in Zusammenhang stehenden Freibeträgen ist u. a. Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge einen vom Gesetzgeber festgesetzten Betrag nicht überschreiten (2010=8.004 €). Überschreiten die Einkünfte und Bezüge diesen Betrag auch nur um einen Euro, dann wird kein Kindergeld gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht angenommen, dessen Sohn Einkünfte hatte, die den Grenzbetrag um 4,34 € überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung nicht als Freibetragsregelung, sondern als Freigrenze ausgestattet hat.
Bei der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen.
Beispiel: Ein Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen) umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu erbringende Versorgungsleistung von monatlich 1.000 € auf 3.000 € erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur Finanzierung von monatlich 3.000 € aus, steht dem Sohn ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit wird unter anderem durch die Gewährung von Kindergeld Rechnung getragen. Dies gilt auch für die Zeit einer Berufsausbildung. Neben weiteren Voraussetzungen kann für ein volljähriges Kind ein Anspruch bestehen, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es in einem solchen Fall nicht mehr darauf an, ob das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis wurde eine solche Vollzeitbeschäftigung als schädlich angesehen. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof aber nicht weiter fest.
Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 hatte ein Steuerbürger geklagt. Das zuständige Finanzgericht hatte dem Bundesverfassungsgericht daraufhin die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts für unzulässig gehalten, weil sich das Gericht nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzungsabgabe aus dem Jahr 1972 auseinandergesetzt hat.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Unterhaltsleistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Dabei hat die Rechtsprechung bisher eine Bedürftigkeit dem Grunde nach unterstellt.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bei Unterhaltszahlungen an im Haushalt lebende Angehörige dahin gehend modifiziert, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist. Bei volljährigen Kindern wird von einer sog. Erwerbsobliegenheit ausgegangen. Dies bedeutet, dass mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit gegen eine Bedürftigkeit sprechen.
In dem entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder. Diese bewirtschafteten zusammen mit ihren Familienangehörigen einen dem Unterhaltsleistenden gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.
Unterhaltsaufwendungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anders als bei unterhaltsberechtigten Verwandten wird weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau geprüft.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht. Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich ohne Berücksichtigung einer Bedürftigkeit geschuldet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Hinweis: Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)